Der Privatkläger war angesichts der vorausgegangenen Gewaltandrohung unter Verwendung einer Schusswaffe und unter Gewaltanwendung von Seiten des Beschuldigten 1 bereits derart verängstigt, dass er, nachdem der Beschuldigte 2 hinzugekommen war und ihm den Fluchtweg versperrte, dem Ansinnen der Täter schliesslich ohne Weiteres Folge leistete und dem Beschuldigten 1 eine Barschaft von CHF 600.00 aushändigte. Der Eingriff in die persönliche Freiheit des Opfers durch den Beschuldigten 2 ist damit noch als gering einzustufen.