Je mehr in die Rechtsgüter eingegriffen wird und je grösser der Deliktsbetrag ist, desto schwerer wiegt die Verletzung des Rechtsguts. Der Privatkläger war angesichts der vorausgegangenen Gewaltandrohung unter Verwendung einer Schusswaffe und unter Gewaltanwendung von Seiten des Beschuldigten 1 bereits derart verängstigt, dass er, nachdem der Beschuldigte 2 hinzugekommen war und ihm den Fluchtweg versperrte, dem Ansinnen der Täter schliesslich ohne Weiteres Folge leistete und dem Beschuldigten 1 eine Barschaft von CHF 600.00 aushändigte.