Zum einen (und primär) schützt Art. 140 StGB das Vermögen, zum anderen, die Handlungsfreiheit des Einzelnen und dessen persönliche Freiheit (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 13 f. und 43 zu Art. 140 StGB). Je mehr in die Rechtsgüter eingegriffen wird und je grösser der Deliktsbetrag ist, desto schwerer wiegt die Verletzung des Rechtsguts.