16. Theoretische Ausführungen zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Strafzumessung zutreffend wiedergegeben (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 529 f.). Es wird vorab auf diese Ausführungen verwiesen. Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.