Die Qualifikation nach Art. 140 Ziff. 2 StGB ist – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht erfüllt, zumal gestützt auf das Beweisergebnis nicht als erstellt gelten kann, dass die Beschuldigten Munition für die Pistole dabeihatten. Insofern ist das qualifizierende Merkmal des Mitführens einer Schusswaffe vorliegend nicht gegeben. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 2 ist demnach gestützt auf Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB des Raubes in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1 zum Nachteil des Privatklägers, begangen am 15. November 2020, ca. 19:30 Uhr, in K.________ (Ortschaft), F.________strasse, schuldig zu sprechen.