Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 handelten gemäss den vorstehenden Erwägungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung in Mittäterschaft. Weiter handelte der Beschuldigte 2 direktvorsätzlich und in der Absicht, sich das Geld des Privatklägers anzueignen. Es war das eigentliche Handlungsziel, dem Privatkläger das Geld abzunehmen und sich daran unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte 2 hat sich dabei den Vorsatz des Beschuldigten 1 zur Begehung des Raubes konkludent zu eigen gemacht. Der objektive sowie auch der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Die Qualifikation nach Art.