Hätte der Beschuldigte 2 mit anderen Worten nicht die Wohnung betreten, die Türe hinter sich verschlossen und den Privatkläger am Weggehen gehindert, wäre es nicht zur Herausgabe des Bargeldes gekommen. Ohne den Beitrag des Beschuldigten 2 wäre die Tat somit «gefallen». Insofern ist der Tatbeitrag des Beschuldigten 2, auch ohne vorgängige konkrete Absprache mit dem Beschuldigten 1, als mittäterschaftlich zu qualifizieren. Der Beschuldigte 2 wirkte mit dem Beschuldigten 1 gleichberechtigt zusammen und sie gingen arbeitsteilig vor. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 handelten gemäss den vorstehenden Erwägungen und entgegen der Auffassung der Verteidigung in Mittäterschaft.