Der Beschuldigte 2 beteiligte sich an der Planung des Raubes (zuerst noch unter Androhung von Gewalt), wusste spätestens im Zeitpunkt, als er die Waffe sah, um die oben beschriebene Vorgehensweise und profitierte schliesslich auch noch von der Beute. Durch seine Beteiligung leistete er mithin einen nicht vernachlässigbaren Tatbeitrag, da sein Erscheinen für die Verhinderung der Flucht und die Herausgabe des Geldes durch den Privatkläger kausal war. Hätte der Beschuldigte 2 mit anderen Worten nicht die Wohnung betreten, die Türe hinter sich verschlossen und den Privatkläger am Weggehen gehindert, wäre es nicht zur Herausgabe des Bargeldes gekommen.