30 schränken und brachte ihn dazu, das Geld herauszugeben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Privatkläger währenddessen mit einer Waffe bedroht und zuvor geschlagen wurde sowie die Türe hinter dem Beschuldigten 2 geschlossen war, war die Gesamtsituation ohne Weiteres geeignet, eine verständige Person gefügig zu machen. Der Beschuldigte 2 beteiligte sich an der Planung des Raubes (zuerst noch unter Androhung von Gewalt), wusste spätestens im Zeitpunkt, als er die Waffe sah, um die oben beschriebene Vorgehensweise und profitierte schliesslich auch noch von der Beute.