So entschloss er sich beim Anblick der Waffe und der Schläge sich dem Vorhaben des Beschuldigten 1, unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Androhung von Waffengewalt Geld und Betäubungsmittel zu erhalten, anzuschliessen. Durch das Arme ausbreiten und das Festhalten des Beschuldigten trug er sodann mittels Einsatz seines Körpers dazu bei, den Privatkläger in seiner Willensbetätigung einzu-