Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wusste der Beschuldigte 2 überdies, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit dem Ziel des Erlangens von Geld und Betäubungsmittel anging. Aus dem Verhalten des Beschuldigten 2 lässt sich ferner auf dessen Willen schliessen, dem Privatkläger unter Einsatz einer Nötigungshandlung Geld abzunehmen. So entschloss er sich beim Anblick der Waffe und der Schläge sich dem Vorhaben des Beschuldigten 1, unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Androhung von Waffengewalt Geld und Betäubungsmittel zu erhalten, anzuschliessen.