Es kam zu einem Gerangel. Bevor es dem Privatkläger schliesslich dennoch gelang, die Wohnung zu verlassen, händigte er dem Beschuldigten 1 CHF 600.00 aus. Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 entfernten sich mit den entwendeten Vermögenswerten ebenfalls vom Tatort und fuhren gemeinsam mit dem Zug zurück. Der Beschuldigte 2 erhielt von der Beute CHF 250.00. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wusste der Beschuldigte 2 überdies, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit dem Ziel des Erlangens von Geld und Betäubungsmittel anging.