Dabei erblickte er, wie der Beschuldigte 1 die ungeladene Pistole SIG- Sauer P229 auf den Privatkläger richtete und nahm wahr, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger schlug. Trotz diesem Anblick verblieb der Beschuldigte 2 in der Wohnung, schloss die Türe hinter sich und hinderte den Privatkläger, indem er die Arme ausbreitete und ihn festhielt, daran, die Örtlichkeit zu verlassen. Ferner forderte der Beschuldigte 2 den Privatkläger mündlich zur Geldherausgabe an den Beschuldigten 1 auf. Es kam zu einem Gerangel.