Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant bzw. initiiert. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (FORSTER, a.a.O., N. 13 vor Art. 24 StGB). Der Mittäter haftet bis zur Grenze seines Vorsatzes (BGE 118 IV 227 E. 5d.cc). Die Abgrenzung zur blossen Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB lässt sich wie folgt vornehmen: Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet.