, hängt das Qualifikationsmerkmal – Mitführen einer Waffe – vom objektiv gefährlichen Charakter der Waffe und nicht vom subjektiven Eindruck ab, den das Opfer von der Waffe haben könnte. Das Merkmal des Mitführens einer Schusswaffe ist daher nicht erfüllt, wenn diese defekt ist, dem Täter die erforderliche Munition nicht in nächster Nähe zur Verfügung steht oder er eine blosse Attrappe auf sich trägt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 147 zu Art. 139 StGB). 15.1.3 Mittäterschaft Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Mittäterschaft.