2 StGB) Die Strafdrohung beträgt mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, wenn der Täter zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend anführte (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 527), hängt das Qualifikationsmerkmal – Mitführen einer Waffe – vom objektiv gefährlichen Charakter der Waffe und nicht vom subjektiven Eindruck ab, den das Opfer von der Waffe haben könnte.