In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz muss sich dabei insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 44 f. zu Art. 140 StGB). 15.1.2 Qualifizierter Raub durch Mitführen einer Waffe (Art. 140 Ziff. 2 StGB)