28 als tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens. Die Aneignung erfolgt durch den Willen, die Sache dauernd zu enteignen und sich zumindest vorübergehend anzueignen, sowie durch die Betätigung dieses Aneignungswillens (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 42 zu Art. 140 StGB; N. 51 und 62 f. zu Art. 139 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich.