Nach der Tatvariante von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB muss der Täter sodann als Konsequenz der begangenen Nötigungshandlung einen Diebstahl begehen, das heisst, eine fremde, bewegliche Sache in Bereicherungsabsicht zur Aneignung wegnehmen. Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Eine Wegnahme liegt vor bei Bruch fremden und Begründung neuen, regelmässig – aber nicht notwendig – eigenen Gewahrsams. Gewahrsam wird definiert