Die Drohung kann sowohl ausdrücklich formuliert oder konkludent, etwa durch Vorhalten einer Waffe, erfolgen. Mit der dritten Tatvariante – das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit – sind andere Tatmittel als Gewalt oder Drohung gemeint, durch welche der Täter das Opfer widerstandsunfähig macht. Anders als bei den anderen beiden Tatbegehungsvarianten (Gewalt und Bedrohung) muss hier die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nachgewiesen werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 140 StGB). Nach der Tatvariante von Art.