Analog zur Gewalt ist indes auch hier zu fordern, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein. Die Drohung muss so ausgestaltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Situation beugen würde. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen, es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein. Die Drohung kann sowohl ausdrücklich formuliert oder konkludent, etwa durch Vorhalten einer Waffe, erfolgen.