Die Intensität der Gewalt bleibt jedoch weiterhin massgeblich. Die Gewalt muss nicht nur darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine Intensität aufweisen, die dies grundsätzlich ermöglichen würde. Als zweite Tatvariante nennt das Gesetz die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Auch hier wird nicht mehr verlangt, dass die Drohung das Opfer widerstandsunfähig macht. Analog zur Gewalt ist indes auch hier zu fordern, dass die Drohung grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen.