Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit. Gewalt im Kontext des Raubes wird als unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Nicht mehr vorausgesetzt ist, dass das Opfer durch die Gewaltanwendung widerstandsunfähig wird bzw. dass dies nachgewiesen werden muss. Die Intensität der Gewalt bleibt jedoch weiterhin massgeblich.