Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 f. und 43 zu Art. 140 StGB). Zum einen wird zur Vollendung des Raubes in jedem Falle die Vollendung eines Diebstahls vorausgesetzt, zum anderen wird dieser Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit.