27 15. Raub, evtl. qualifiziert begangen unter Mitführen einer Schusswaffe 15.1 Rechtliche Grundlagen 15.1.1 Grundtatbestand Raub (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) Nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Raub stellt ein aus einem Diebstahl und einer (qualifizierten) Nötigung zusammengesetztes Delikt dar (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar