Der Beschuldigte 2 habe zunächst angegeben CHF 100.00 erhalten zu haben, wobei er später anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, nicht mehr sicher zu sein, ob er Bargeld erhalten habe. Er habe aber von den Drogen, die gekauft worden seien, etwas abbekommen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 habe der Beschuldigte 2 CHF 250.00 erhalten. Sie hätten das Geld aufgeteilt, den gestohlenen Stoff habe er für sich behalten. Der Beschuldigte 2 habe also sicher vom Diebesgut profitiert. Die Vorinstanz habe ihn zu Recht wegen Raubes in Mittäterschaft schuldig erklärt.