Auch die Bereicherungsabsicht sei vom Vorsatz des Beschuldigten 2 erfasst gewesen. Der Beschuldigte 2 habe gewusst, dass es um einen Raub und nicht um die Eintreibung einer Forderung gegangen sei. Er sei mitgegangen, um seine eigene Drogensucht finanzieren zu können. In diesem Zusammenhang habe er dem Privatkläger gedroht und die Geldwegnahme mit ermöglicht. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 sei klar kausal gewesen für den Taterfolg. Der Beschuldigte 2 habe zunächst angegeben