685), es sei einzig umstritten, ob der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 den Tatbestand des Raubes oder der Nötigung erfülle. Bei einem Raub sei die Nötigungshandlung darauf ausgerichtet einen Diebstahl zu begehen. Der Beschuldigte 2 habe den Privatkläger daran gehindert die Wohnung zu verlassen, indem er diesem den Weg versperrt habe. Auch habe er diesen verbal aufgefordert, Geld herauszurücken. Dies reiche für die Annahme eines Diebstahls bzw. für die Annahme der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu seinen eigenen Gunsten. Auch die Bereicherungsabsicht sei vom Vorsatz des Beschuldigten 2 erfasst gewesen.