Dass der Beschuldigte 1 die Waffe mitnehme und einsetze, sei ein klares Abweichen vom Tatplan. Der Beschuldigte 2 sei von einer anderen Sachlage, von einer berechtigten Geldeintreibung statt von einem Raub, ausgegangen. Der Tatbestand der Nötigung sei hingegen erfüllt und der Beschuldigte 2 sei wegen Nötigung zum Nachteil des Privatklägers schuldig zu sprechen. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde oberinstanzlich zusammengefasst geltend gemacht (pag. 685), es sei einzig umstritten, ob der Tatbeitrag des Beschuldigten 2 den Tatbestand des Raubes oder der Nötigung erfülle.