Dem Beschuldigten 2 habe vorliegend die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gefehlt. Der Beschuldigte 2 sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 vom Privatkläger Geld zu Gute habe und es demnach um die Eintreibung einer bestehenden und berechtigten Forderung gegangen sei. In Bezug auf die Handlungen des Beschuldigten 1 sei von einem Exzess eines Mittäters auszugehen, dieser sei dem Beschuldigten 2 nicht anzurechnen. Dass der Beschuldigte 1 die Waffe mitnehme und einsetze, sei ein klares Abweichen vom Tatplan.