14. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens der Verteidigung des Beschuldigten 2 wurde unter Verweis auf die einschlägige Literatur oberinstanzlich zusammengefasst vorgetragen (pag. 678 ff.), der Tatbestand der Nötigung komme zum Tragen, wenn der Täter keinen Diebstahl bzw. Raub begehen wolle, zum Beispiel, weil es ihm an der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht fehle. Dem Beschuldigten 2 habe vorliegend die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung gefehlt.