Von der erbeuteten Barschaft in der Höhe von CHF 600.00 erhielt der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 CHF 250.00. Der Beschuldigte 2 beteiligte sich an der Planung des Raubes (zuerst noch unter Androhung von Gewalt), wusste spätestens im Zeitpunkt, als er die Waffe sah, um die oben beschriebene Vorgehensweise und profitierte schliesslich auch von der Beute. Durch seine Beteiligung leistete er mithin einen nicht vernachlässigbaren Tatbeitrag, da sein Erscheinen für die Verhinderung der Flucht und die Herausgabe des Geldes durch den Privatkläger kausal war.