Es kam zu einem Gerangel. Der Privatkläger händigte in der Folge Bargeld im Betrag von rund CHF 600.00 an den Beschuldigten 1 aus. Schliesslich gelang es dem Privatkläger, die Wohnung zu verlassen, worauf der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 diese ebenfalls mit den entwendeten Vermögenswerten verliessen. Die beiden Beschuldigten trafen sich am Bahnhof K.________ (Ortschaft) wieder und fuhren gemeinsam mit dem Zug zurück. Von der erbeuteten Barschaft in der Höhe von CHF 600.00 erhielt der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 1 CHF 250.00.