Anstatt die Wohnung beim Anblick der Waffe und der Schläge sofort wieder zu verlassen, entschloss sich der Beschuldigte 2, sich dem Vorhaben des Beschuldigten 1 – unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Androhung von Waffengewalt Geld zu entwenden – anzuschliessen, machte die Türe hinter sich zu und hinderte den Privatkläger am Verlassen der Wohnung, indem er seine Arme ausbreitete und den Privatkläger festhielt. Sodann forderte er den Privatkläger mündlich auf, das Geld an den Beschuldigten 1 zu übergeben. Es kam zu einem Gerangel.