Er sah, wie der Beschuldigte 1 die Pistole auf den Privatkläger richtete und nahm auch dessen Schläge gegen den Kopf/Nacken des Privatklägers wahr. Anstatt die Wohnung beim Anblick der Waffe und der Schläge sofort wieder zu verlassen, entschloss sich der Beschuldigte 2, sich dem Vorhaben des Beschuldigten 1 – unter Anwendung von körperlicher Gewalt und Androhung von Waffengewalt Geld zu entwenden – anzuschliessen, machte die Türe hinter sich zu und hinderte den Privatkläger am Verlassen der Wohnung, indem er seine Arme ausbreitete und den Privatkläger festhielt.