Von der vom Beschuldigten 1 mitgeführten Schusswaffe wusste der Beschuldigte 2 in diesem Zeitpunkt noch nichts. In der Folge betrat der Beschuldigte 1 zuerst die Wohnung des Privatklägers, zog die mitgeführte, nicht mit Munition geladene Pistole SIG-Sauer P229, richtete diese gegen den Kopf des Privatklägers und ging auf ihn zu, bis sich der Lauf der Pistole ein paar Zentimeter vor dessen Gesicht befand. Der Beschuldigte 1 verlangte dann Geld vom Privatkläger.