pag. 523). 13.3 Fazit Zusammenfassend gilt folgender Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte 2 begab sich gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 zur Wohnung des Privatklägers im Wissen, dass dieser zu Hause Bargeld aufbewahrte und in der Absicht, dieses wenn nötig unter Anwendung von Gewalt zu entwenden und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Von der vom Beschuldigten 1 mitgeführten Schusswaffe wusste der Beschuldigte 2 in diesem Zeitpunkt noch nichts.