25 gemachten Ausführungen des Beschuldigten 2 erscheinen insgesamt als Schutzbehauptungen und es kann nicht darauf abgestellt werden. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wenn sie in Anlehnung an die Aussagen des Beschuldigten 1 davon ausgeht, der Beschuldigte 2 habe von Anfang an gewusst, dass es um ein «Ausnehmen» bzw. um die «Begehung eines Raubes zum Nachteil des Privatklägers» und nicht um ein «Eintreiben einer bestehenden Forderung» gegangen sei (vgl. hierzu S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.