Im Drogenmilieu ist es zwar grundsätzlich nicht aussergewöhnlich, wenn Konsumenten einem Drogenhändler Geld schulden und diese Schulden auch eingetrieben werden. Andersherum, also, dass ein Drogenhändler einem Konsumenten Geld schuldet, erscheint jedoch nicht naheliegend. Dass – hätte der Beschuldigten 1 gegenüber dem Beschuldigten 2 ein Schuldverhältnis tatsächlich behauptet – während der zweistündigen Fahrt nach K.________ (Ortschaft) nicht über Details, wie beispielsweise das Zustandekommen oder die Höhe der Geldschuld gesprochen wurde, erscheint abwegig. Auch zumal sich der Beschuldigte 2 mit auf den Weg nach K.___