13.2.7 Bereicherungsabsicht Nicht geglaubt werden kann hingegen den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er, weil mit dem Beschuldigten 1 so vereinbart, davon ausgegangen sei, dass er diesem lediglich beim Eintreiben von Geldschulden helfen sollte. Der von der Staatsanwaltschaft geäusserten und von der Vorinstanz übernommenen Vermutung, diesfalls hätte der Beschuldigte 2 bezüglich Geldschulden weitere Informationen vom Beschuldigten 1 eingeholt, folgt die Kammer. Im Drogenmilieu ist es zwar grundsätzlich nicht aussergewöhnlich, wenn Konsumenten einem Drogenhändler Geld schulden und diese Schulden auch eingetrieben werden.