112 Z. 159 ff.). Indem der Beschuldigte 2 trotz Kenntnisnahme des Einsatzes einer Waffe durch den Beschuldigten 1 im Raum verblieb und den Privatkläger am Verlassen seiner Wohnung hinderte sowie zur Geldübergabe aufforderte, hat er sich den ursprünglichen Tatentschluss des Beschuldigten 1 zu eigen gemacht und seinen Tatbeitrag im Wissen um die Androhung von Waffengewalt fortgeführt. 13.2.7 Bereicherungsabsicht Nicht geglaubt werden kann hingegen den Aussagen des Beschuldigten 2, wonach er, weil mit dem Beschuldigten 1 so vereinbart, davon ausgegangen sei, dass er diesem lediglich beim Eintreiben von Geldschulden helfen sollte.