113 Z. 194), verschloss die Türe hinter sich (pag. 126 Z. 153), hielt den Privatkläger – auch wenn möglicherweise, wie von ihm geltend gemacht, nicht stark – fest (pag. 129 Z. 273) und forderte den Privatkläger mündlich zur Geldübergabe an den Beschuldigten 1 auf (pag. 111 Z. 72 f., pag. 126 Z. 154, pag. 129 Z. 269, pag. 423 Z. 40). Zusammenfassend kann die Antwort des Beschuldigten 2 auf die Frage, was er gemacht habe, nachdem er den Beschuldigten 1 und den Privatkläger in der Wohnung erblickt habe, wiedergegeben werden: «Ich habe erstmal gar nichts gemacht.