Insofern ist dem Beschuldigten 2 anzulasten, dass er bei der Planung des Tathergangs damit gerechnet hat, dass körperliche Gewalt angewendet werden würde und dies entsprechend auch gewollt hat. Was die Anwendung von Waffengewalt betrifft, hat die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte 2 beim Anblick der Waffenführung durch den Beschuldigten 1 nicht davon gerannt sei und demnach ihrer Ansicht nach nicht in klassischer Weise schockiert reagiert habe, zu dessen Nachteil gewichtet (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.