Ebenfalls und insbesondere nach den oben angeführten Aussagen des Beschuldigten 2, ist nicht naheliegend, dass die beiden Beschuldigten, obwohl sie beieinander wohnten und zusammen zwei Stunden mit dem Zug nach K.________ (Ortschaft) fuhren, nicht darüber geredet haben, was im Falle einer Weigerung der Geldherausgabe passieren würde. Insofern ist dem Beschuldigten 2 anzulasten, dass er bei der Planung des Tathergangs damit gerechnet hat, dass körperliche Gewalt angewendet werden würde und dies entsprechend auch gewollt hat.