(Ortschaft) mitführte. 13.2.6 Tatentschluss in Bezug auf die Androhung von körperlicher Gewalt und Waffengewalt Dem Beschuldigten 1 war von Anfang an klar, dass er den Privatkläger unter Androhung von Waffengewalt ausnehmen wollte (pag. 92 Z. 118 ff., vgl. auch Parteivortrag von Rechtsanwältin E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung; pag. 676). Was genau zwischen den Beschuldigten besprochen wurde, lässt sich heute nicht mehr abschliessend eruieren. Dennoch ging der Beschuldigte 2 auch ohne Wissen um die Mitnahme der Waffe von Anfang an davon aus, dass das «Ausnehmen» des Privatklägers mit Anwendung von Gewalt einhergehen könnte.