23 Insgesamt kann folglich nicht gesagt werden, die Aussagen des Beschuldigten 2 seien unglaubhaft. Demgegenüber erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten 1 als in diesem wesentlichen Punkt nicht konstant, in sich widersprüchlich und somit unglaubhaft. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist zugunsten des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass er nicht wusste, dass der Beschuldigte 1 eine echte Schusswaffe nach K.________ (Ortschaft) mitführte.