den. Demgegenüber führte der Beschuldigte 2 von Anfang an – bereits auf die erste Frage der Polizei zur Sache – aus, dass er nichts von der Schusswaffe gewusst habe (pag. 110 Z. 39). An dieser Aussage hielt er auch in den weiteren Befragungen konstant fest (pag. 123 Z. 49 f., pag. 127 Z. 194, pag. 128 Z. 209). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 spricht weiter, dass er ausführte, der Beschuldigte 1 und er seien sich am Bahnhof in K.________ (Ortschaft) in die Haare geraten. Dies «Erstens wegen der Schusswaffe und das alles nur wegen CHF 200.00» (pag. 111 Z. 93 f.).