Dazwischen liegt noch eine relativierende Aussage, wonach er bloss glaube, dass der Beschuldigte 2 vom Mitführen der ungeladenen Waffe gewusst habe. Insofern kann entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Wissens des Beschuldigten 2 um das Mitführen der Waffe nicht von konstanten Aussagen des Beschuldigten 1 gesprochen werden. Vielmehr sind bei seinen Aussagen Aggravierungstendenzen festzustellen. Auf seine diesbezüglichen Aussagen kann folglich nicht abgestellt wer-