104 Z. 177). Noch etwas später beim Verlesen des Protokolls korrigierte der Beschuldigte 1 seine erste – noch verneinende – Aussage und gab an, der Beschuldigte 2 habe von Anfang an gewusst, dass er eine Waffe dabeigehabt habe (pag. 102 Z. 109 f.). Die erste – und damit die spontanste und noch unbeeinflusste – Aussage des Beschuldigten 1 lautete demnach faktisch gegenteilig zur später angebrachten Korrektur. Dazwischen liegt noch eine relativierende Aussage, wonach er bloss glaube, dass der Beschuldigte 2 vom Mitführen der ungeladenen Waffe gewusst habe.