Denn auch aus einem allfälligen Zeigen der Waffe vor dem Überfall kann keinesfalls geschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 Kenntnis davon hatte, dass der Beschuldigte 1 die gezeigte Waffe nach K.________ (Ortschaft) mitnehmen würde. Dieser Rückschluss ist nicht zulässig, zumal der Beschuldigte 1 auch nie behauptet hat, er habe dem Beschuldigten 2 die Waffe im Zusammenhang mit dem geplanten Raubüberfall gezeigt, mithin auch nicht, als sie bereits auf dem Weg nach K.________ (Ortschaft) waren. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;